»Immer noch jung« –
Das Jugendvertrauensrätegesetz
1.Jän 1973
Jugend soll durch Jugend vertreten werden. Jugendvertrauenspersonen sollen sich speziell mit Jugendfragen vertraut machen. So lernen sie verhandeln und Verantwortung übernehmen.
WAS DAMALS GESCHAH
Schon nach dem Ende des 2. Weltkrieges fordert die ÖGJ die gesetzliche Verankerung der Mitbestimmung junger Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz. Noch aber ist die Zeit für ein solches Gesetz nicht reif, es müssen noch viele gesellschaftliche Hürden überwunden werden. Ende der 1960er-Jahre verlangt die ÖGJ, unterstützt von ÖGB, Gewerkschaften und AK, wiederholt die gesetzliche Anerkennung der Jugendvertrauensräte. 1971/72 wird die Unterschriftenaktion »Aktion M wie Mitbestimmung« ins Leben gerufen. Mit mehr als 50.000 Unterschriften wird der Forderung mit Erfolg Nachdruck verliehen.
»Das war ein Meilenstein für die Mitbestimmung von Jugendlichen am Arbeitsplatz«, sagt Richard Tiefenbacher, Vorsitzender der ÖGJ. Vielfach stehen Jugendvertrauensrät:innen den Lehrlingen und jungen Arbeitnehmer:innen im Betrieb auch bei privaten und beruflichen Problemen zur Seite. Versuche der türkis-blauen Bundesregierung, die »Kaderschmiede« der Gewerkschaftsbewegung abzuschaffen, können von Jugendlichen mit Unterstützung von ÖGB, AK und den Gewerkschaften abgewehrt werden.
Die jüngsten Entwicklungen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt zeigen, dass die Mitbestimmung von Jugendlichen im Betrieb nach wie vor große Bedeutung hat. Gerade in Zeiten von Fachkräftemangel, wo man Mitarbeiter:innen in den Betrieben halten möchte, sollte der Mitsprache und der Mitbestimmung von Jugendvertrauensrät:innen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.
Die ÖGJ setzt sich auch weiterhin für Verbesserungen für jugendliche Arbeiternehmer:innen ein. Seit 2010 können in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen Vertrauensrät:innen gewählt werden. 2011 wird der Begriff »jugendliche Arbeitnehmer:innen« neu geregelt, ab nun können alle Lehrlinge bis 21 ihren Jugendvertrauensrat wählen. Auch das passive Wahlalter wurde durch die Novelle »bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres« erhöht.