Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit –
das Gleichbehandlungsgesetz
23.Feb 1979
Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
WAS DAMALS GESCHAH
Zur einfachen Durchsetzung der Ansprüche war 1979 die Gleichbehandlungskommission (GBK) eingerichtet worden. Trotzdem scheuen sich viele Arbeitnehmerinnen aus Angst um ihren Arbeitsplatz diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Daher wird 1991 auch eine »Anwältin für Gleichbehandlungsfragen « (heute Gleichbehandlungsanwaltschaft) eingesetzt. Sie berät und unterstützt bei konkreten Fällen und sorgt auch für zielgerichtete Information und Bewusstseinsbildung. Dabei besteht von Beginn an eine enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften. Die Anwältin wird in die Ausbildung von Betriebsrät:innen eingebunden und kann auf diese Weise die Gleichstellungsarbeit vorantreiben.
2004 wird das Gesetz unter der Bezeichnung »Bundesgesetz über die Gleichbehandlung« neu erlassen. Die Diskriminierungsgründe werden ausgeweitet und umfassen jetzt auch ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter und sexuelle Orientierung.
Die Einigung der Sozialpartner zum »Nationalen Aktionsplan (NAP) zur Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsmarkt « legt den Grundstein für eine weitere Gesetzesreform. Diese tritt mit 1. März 2011 in Kraft und bringt vor allem beim Thema Einkommenstransparenz wesentliche Verbesserungen. Neben verpflichtenden Einkommensberichten müssen Unternehmen bei Stellenausschreibungen das Mindestentgelt sowie eine mögliche Bereitschaft zur Überbezahlung angeben.
Vieles hat sich also getan seit der Einführung des ersten Gleichbehandlungsgesetzes. Trotzdem ist es noch ein langer Weg, bis die Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben und in der Gesellschaft auch tatsächlich verwirklicht ist.